Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Durch Auftragserteilung werden sie als Vertragsbestandteil akzeptiert und anerkannt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

Der Auftraggeber (AG) erklärt sein Einverständnis mit der Einholung einer Wirtschaftsauskunft.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen, sowie handelsübliche Abweichungen in Struktur, Form und Farbe gegenüber Mustern und Abbildungen behalten wir uns grundsätzlich vor. Kostenvoranschläge sind stets ohne Gewähr. Die Ausarbeitung unserer Angebote beruht auf der Basis der Absprache mit dem AG. Sie umfasst die Art, Größe und Stückzahl.

Angebotspreise sind Festpreise, sofern sich die Art der Ausführung, Größe/Maße, Stückzahl nicht ändert. Die Preisbindung beträgt 12 Wochen ab Angebotsdatum. Später erteilte Aufträge bedürfen einer erneuten Preisprüfung, ggf. einer neuen Ausarbeitung und Angebotserstellung.

Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.

Mündliche Vereinbarungen in Bezug auf Auftragseingang, -erteilung, -änderung oder -ergänzung erlangen ihre Rechtsgültigkeit erst, nachdem sie unsererseits schriftlich bestätigt wurden.

Die Auftragsbestätigung, die für die Wirksamkeit des Vertrages nicht zwingend notwendig ist, wenn der Auftrag bereits durch Unterzeichnung des Angebotes oder auf anderem Wege schriftlich (auch per E-Mail) erteilt wurde, beruht auf der Grundlage des Angebotes bzw. der Bestellung.
Nachfolgende Änderungen sind möglich, jedoch auf Basis neuer Preisermittlungen.
Erfolgt binnen 3 Werktagen, ab Auftragserteilung, kein Widerspruch bzw. keine Änderung, so gilt der Auftrag in der bestätigten Form als verbindlich bestellt. Ein etwaiger Widerspruch bezieht sich nicht auf den Vertragsabschluss, sondern lediglich auf den Inhalt (Feinaufmass, Stückzahlen, Ausführung etc.) der Auftragsbestätigung.

Wird die Ware auf elektronischem Wege bestellt, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Dies stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

Alle Elemente werden von uns auftragsgemäß und nach Maß geliefert, eine Rücknahme oder ein Umtausch ist deshalb ausgeschlossen.

3. Leistungsumfang

Die geschuldeten Leistungen sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nach dem bei Vertragsschluss geltenden Stand der Technik zu erbringen.
Die Parteien vereinbaren die für Produkte oder Leistungen gleicher Art übliche Beschaffenheit. Sollten sich aus dem Ort oder der Art der konkreten Verwendung besondere Anforderungen an die Leistung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber vor der Ausführung des Auftrages unaufgefordert schriftlich unterrichten.

4. Lieferung, Montage und Abnahme

Die Lieferung erfolgt ab Werk.

Die Liefertermine sind unverbindliche Angaben und begründen kein Fixgeschäft, außer bei ausdrücklicher Bezeichnung als solches. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer und unter der Voraussetzung, dass alle technischen Fragen geklärt sind, insbesondere die Beibringung von Unterlagen und Spezifikationen durch den Käufer rechtzeitig erfolgt ist. Sie können sich je nach innerbetrieblicher Auftragslage kürzer oder länger auswirken. Hierbei hat der AG keine rechtliche Handhabe. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher, von uns nicht zu vertretender Umstände (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Streik, etc.), verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der bedingenden Ereignisse. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Vorlieferanten eintreten. Liefertermine können sich durch nachträgliche Änderungswünsche auf einen späteren Termin verschieben, Lieferverzug ist hierdurch nicht begründet. Teillieferungen sind zulässig.

Kommt der AG in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt,  etwaige Mehraufwendungen / Schadensersatzansprüche (z.B. Lagerkosten bei der Spedition, erhöhte Fahrtkosten etc.) ersetzt zu verlangen.

Der AG hat uns / unseren Monteuren ungehinderten Zugang zum Montage- und Lieferort zu gewähren.

Der AG ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Montage angezeigt wird, spätestens jedoch mit Erhalt der Rechnung. Teilleistungen sind auf Verlangen ebenfalls abzunehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht spätestens zwei Wochen nach Anzeige des Montageendes bzw. der Rechnungszustellung abgelehnt wurde. Die Frist beginnt spätestens mit Zugang der Rechnung. Der AG kann die Abnahme nicht verweigern, wenn kein wesentlicher Mangel vorliegt.

5. Mängelrechte und Gewährleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns gelieferten und / oder montierten Materialien unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und ggf. diese schriftlich mitzuteilen.

Vom Auftraggeber sind offensichtliche Mängel sofort, jedoch spätestens innerhalb 7 Kalendertage schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dem Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Ein von uns zu vertretender Mangel wird nach unserer Wahl entweder durch Reparatur oder Ersatz der fehlerhaften Ware beseitigt. Der AG hat uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Vorher und ohne unsere Zustimmung vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Wegen begründeter Mängelrügen sind die Rechte des Bestellers auf die Nachbesserung beschränkt. Lediglich bei schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht haften wir auf Schadenersatz.

Bei Instandsetzungsarbeiten übernehmen wir Gewährleistung nur für die von uns ausgeführten Lieferungen oder Leistungen.

Handelt es sich um ein reines Liefergeschäft, wird das mangelbehaftete Element bei Ersatz lediglich an den Kunden ausgeliefert.

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel (z. B. Kratzer) nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.

Die Garantie für Profile und Gläser beträgt 5 Jahre.

Für Beschlagteile, Motore sowie dazugehörende Antriebsteile und auf die Funktionsfähigkeit der Elemente übernehmen wir eine Garantie von 2 Jahre.

Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen, die von Dritten, insbesondere aber von nachfolgenden Bauhandwerkern, verursacht worden sind, übernehmen wir – unter Abtretung eigener Gewährleistungsansprüche – keine Haftung.

Die Gewährleistung entfällt bei allen Elementen, deren Größe außerhalb der vom Systemgeber festgelegten Maßgrenzen liegen.

Sollten während der Gewährleistungszeit Beschläge oder Gläser beschädigt werden, können diese nur gegen ein entsprechendes Entgelt ausgewechselt werden.

Einstellarbeiten sind nach Lieferung bzw. Abnahme kostenpflichtig.

Für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche hat der Besteller eine regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Wartung und Pflege durch einen Fachkundigen durchzuführen und zu dokumentieren.

6. Haftungsbeschränkungen

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die durch die (Weiter-) Verwendung der Ware (z.B. falsche Inbetriebnahme) und für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder fehlerhafter bzw. nachlässiger Behandlung entstanden sind. Auf im Montagebereich vorhandene Elektroinstallationen etc. muss der AN vor Beginn der Arbeiten hingewiesen werden. Für Beschädigungen übernehmen wir andernfalls keine Haftung. Ebenso wenig haften wir für eventuell notwendige Verputzarbeiten bzw. Mauerwerksbeschädigungen.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnung, Muster o.dgl.) ergeben.

Schadensersatzansprüche verjähren 1 Jahr nach mangelfreier Abnahme der Leistung.

7. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

Bei Verträgen mit Verbrauchern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch aus früheren oder künftigen Lieferungen, die uns gegen den AG zustehen, unser Eigentum.

Wird Vorbehaltsware vom AG als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab.

Der Unternehmer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsbereich, solange er nicht im Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder Verarbeitung schon jetzt mit allen Nebenrechten, z.B. auf Einräumung einer Sicherungshypothek, sicherheitshalber in Höhe unserer Lieferungsforderungen an uns ab. Steht dem AG gegen den Drittschuldner eine Gesamtforderung zu, gilt diese als abgetreten, wobei wir auf Verlangen des AG den überschießenden Teilbetrag, der über den Wert unserer Lieferung hinausgeht, freigeben werden, unter gleichzeitiger Bestimmung des Ranges der hierdurch entstehenden Teilforderungen.

Wir nehmen die Abtretung an. Einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf es nicht.

Der Auftraggeber ist bis auf Weiteres berechtigt, die auf uns übergangenen Forderungen gegen den Drittschuldner einzuziehen. Auf Verlangen sind uns die Drittschuldner zu benennen. Wir sind jederzeit berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.

8. Zahlung und Verzug

Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Wir sind berechtigt An- oder Vorauszahlungen zu verlangen. Nicht fristgerechte Zahlungen können zu Verzögerungen in der Auftragsbearbeitung führen, hierfür haftet allein der Auftraggeber.

Der Abzug von Skonto ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erlaubt. Teilleistungen können abgerechnet werden, wenn sich die Fertigstellung aus vom AG zu vertretenen Gründen um mehr als 20 Kalendertage verzögert.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Auftragnehmer das Recht, weitere Auftragsbearbeitungen und Lieferungen sofort einzustellen. Lieferverzug tritt hierdurch nicht ein. Dem Auftraggeber stehen diesbezüglich keine Schadensersatzansprüche zu.

Während des Verzugs hat der Verbraucher die Geldschuld mit 5 %, der Unternehmer

mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Gegenansprüche, die von uns nicht anerkannt sind, kann der AG nicht aufrechnen, es sei denn, dass über die Gegenforderung rechtskräftig zugunsten des Auftraggebers entschieden worden ist.

Etwaige Hilfestellungen des AG im Zusammenhang mit der Montage berechtigen – unabhängig vom Umfang – nicht zur Kürzung der Rechnung, es sei denn es liegt eine schriftliche Vereinbarung vor.

Technisch- und / oder zeitaufwendige Angebotserstellungen, die nicht zur Ausführung  kommen, können kostenpflichtig sein, sofern Aufwand und Kosten zuvor bekannt gegeben wurden.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es wird ausschließlich deutsches Recht vereinbart. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichtsbarkeiten des Landgerichtsbezirks Mecklenburger Seenplatte. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

10. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden.

Sollten einzelne Bestimmungen des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Vorschriften.